Mit Bericht vom 5. November 2020 teilte die Polizei Q.________(Ortschaft) bezüglich des Beschuldigten 1 mit, dass dieser nicht mehr in G.________(Ortschaft) wohnhaft sei und demzufolge nicht persönlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe befragt werden können (pag. 293). Daraufhin wurde ein Betreibungsregisterauszug sowie eine Auskunft bei der Steuerverwaltung eingeholt (pag. 294 f.). Der Beschuldigte 2 hingegen konnte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt werden (pag.