3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (pag. 286 f.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 305 und 306) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten ein. Mit Bericht vom 5. November 2020 teilte die Polizei Q.________(Ortschaft) bezüglich des Beschuldigten 1 mit, dass dieser nicht mehr in G.________(Ortschaft) wohnhaft sei und demzufolge nicht persönlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe befragt werden können (pag.