Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (siehe Ziff. I.3. nachfolgend; pag. 286 f.). Die Berufungsbegründungen der Beschuldigten folgten nach je zweimaliger Fristerstreckung mit Eingaben vom 28. Januar 2021 (Beschuldigter 1; eingegangen am 29. Januar 2021; pag. 324 ff.) sowie vom 4. Februar 2021 (Beschuldigter 2; eingegangen am 5. Februar 2021, pag.