Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, bis am 26. Oktober 2020 zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 277 f.). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 280 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober