Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Beschuldigter 1; pag. 233 ff.) sowie vom 29. September 2020 (Beschuldigter 2; pag. 237 ff.) erklärten die Beschuldigten sodann form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden die Dispositivziffern I, III. 1-3 (Beschuldigter 1) sowie II (Beschuldigter 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.