Ferner wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 verurteilt sowie zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. Der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Der Beschuldigte 1 wurde verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben (pag. 173 ff.). Mit gleichem Urteil wurde C._____