C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'392.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'040.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständige Bundesamt bedarf keiner Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).