Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin D.________ eine Entschädigung von CHF 6'180.80 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: