Für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 10'693.90 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: