1. Die amtliche Entschädigung der ersten amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin F.________, wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 auf CHF 2'720.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Es besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: