unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 durch den Kanton Bern, wobei C.________ dem Kanton Bern die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. III.