Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 8. November 2019 in E.________, zum Nachteil von C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'776.75 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 25'760.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Haftentschädigung), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11'439.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,