berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'392.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'040.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 21. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 38 VIII. Dispositiv