37 CHF 179.34) wiederum nicht statthaft. Zu berücksichtigen sind die ausgewiesenen Auslagen von CHF 109.60. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'395.35 (inkl. Auslagen und Mwst). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.3.2 Privatklägerin