Schliesslich hat im Zusammenhang mit den gestellten Fristerstreckungsgesuchen ebenfalls eine Reduktion um eine halbe Stunde zu erfolgen. Damit ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von rund 24.5 Stunden, was gerade noch angemessen erscheint. Bei detaillierter Geltendmachung sämtlicher angefallener Auslagen ist die zusätzliche Anrechnung einer Kleinspesenpauschale (3% vom Honorar, vorliegend