Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von knapp 35 Seiten erachtet die Kammer einen Aufwand von einer Stunde als ausreichend, weshalb eine Reduktion der geltend gemachten drei Stunden um zwei Stunden zu erfolgen hat. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Stellungnahme vom 19. April 2021 und der Duplik vom 9. Juli 2021 (insgesamt sieben Stunden) ist mit Blick auf die sich darin befindlichen Wiederholungen sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bzw. Rechtsanwalt B.________ seine Position weitestgehend vom erstinstanzli-