42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung sehr hoch bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von knapp 35 Seiten erachtet die Kammer einen Aufwand von einer Stunde als ausreichend, weshalb eine Reduktion der geltend gemachten drei Stunden um zwei Stunden zu erfolgen hat.