Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'180.80 (inkl. Auslagen). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art.