Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10'693.90 (inkl. Auslagen und Mwst). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.2.2 Privatklägerin Für die Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690). Rechtsanwältin D.__