Ebenfalls abzuziehen ist der geltend gemachte Reisezuschlag vom 20. Mai 2020, da hierfür kein Grund ersichtlich bzw. ausgewiesen ist. Allerdings sind zwei Reisezuschläge für die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung vom 25./26. Mai 2020 anzurechnen. Darüber hinaus ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – die zusätzliche Anrechnung einer Kleinspesenpauschale von 3% des Honorars nicht statthaft, da die Gesamtspesen detailliert ausgewiesen und geltend gemacht werden. Insgesamt geht die Kammer für den Zeitraum der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B._____