Ebenfalls erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand für das «Aktenstudium» und die Vorbereitung der Hauptverhandlung als zu hoch (21 Stunden, nebst den geltend gemachten Posten für das Studium von Verfügungen, Schreiben des Beschuldigten etc.), weshalb – mit Blick auf den Aufwand als privater Verteidiger – eine Kürzung um 15 Stunden zu erfolgen hat. Der Kostennote sind zudem verfahrensfremde Handlungen zu entnehmen, so etwa das Schreiben an die Eltern des Beschuldigten betreffend Information an die