Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Ad Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Mai 2020 (pag. 551 ff.) ist ein Aufwand von rund 90 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 4'827.90 sowie MwSt zu entnehmen. Hinzu kommen rund zehn Stunden für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung, welche auf besagter Kostennote nicht aufgeführt sind (pag. 558 ff.).