___ als amtlicher Verteidiger eingesetzt und Rechtsanwältin F.________ per 31. Dezember 2019 aus ihrem Mandant entlassen (pag. 321 f.). Die Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2020 gemäss angemessener Kostennote vom 21. Januar 2020 (pag. 287 ff.) auf total CHF 2'720.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art.