33 tiver Bescheid auf eine Bewerbung, in dem auf das Verfahren Bezug genommen wird, reichte er keine ein. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung allfälliger wirtschaftlicher Einbussen des Beschuldigten sind deshalb nicht erfüllt. Soweit der Beschuldigte auch oberinstanzlich die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt er keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nahelegen würden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Solche Umstände sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.