Die Kammer erachtet es durchaus als möglich, dass der Beschuldigte eine entsprechende Ausbildung bei der staatlichen O.________ hätte beginnen sollen, welche allenfalls in einem «gut bezahlten Job» gemündet hätte. Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung sowie aus den Akten ist allerdings nicht ansatzweise nachvollziehbar, ab wann und in welcher Höhe er damit ein relevantes Einkommen erzielt hätte. Der Beschuldigte wäre sowohl für den Ausbildungs- bzw. Stellenverlust resp. den nicht erfolgten Stellenantritt als auch für die Höhe des dadurch entstandenen Schadens und die Kausalität beweispflichtig.