42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten. Sie entbindet ihn jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 122 III 219 E. 3a; Urteil des BGer 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Die Verteidigung beantragt eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, ohne diese zu beziffern.