Die Strafbehörde prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen. Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2). Kann der Schaden ziffernmässig nicht nachgewiesen werden, ist dieser nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR;