b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung an den Verfahrenshandlungen im Strafverfahren zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultieren, erfasst. Namentlich ein Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen oder Karriereschäden fallen darunter (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteile des BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1.; 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche gemäss Art.