19. Oberinstanzliche Anträge auf Entschädigung und Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung an den Verfahrenshandlungen im Strafverfahren zurückzuführen sind.