Zunächst erachtet auch die Kammer eine Reduktion um 20% angezeigt, da der Beschuldigte in Südkorea wohnhaft ist und die dortigen Lebenshaltungskosten tiefer ausfallen als in der Schweiz. Der Beschuldigte wurde aus seinem gewohnten Leben gerissen und in einem fremden Land inhaftiert, dessen Sprache er nicht beherrschte. Verständigen konnte er sich nur mit seinen beschränkten Englischkenntnissen. Aufgrund seiner Inhaftierung konnte er sein Studium nicht abschliessen und die angedachte N.________ nicht beginnen.