25. September 2019 E. 13.1). Der Beschuldigte wurde am 8. November 2019 um 18:45 Uhr durch die Polizei angehalten (pag. 4) und befand sich bis zum 27. Mai 2020, 11:14 Uhr, in Haft (pag. 636). Für die ungerechtfertigte Haft von insgesamt 202 Tagen ist dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten. Diese ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung degressiv auszugestalten. Die Kammer kann sich hierzu den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst erachtet auch die Kammer eine Reduktion um 20% angezeigt, da der Beschuldigte in Südkorea wohnhaft ist und die dortigen Lebenshaltungskosten tiefer ausfallen als in der Schweiz.