Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abgestellt werden (Urteil des BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersu- chungs-)Haft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle.