31 vember 2013 E. 1.2.1). Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Belastung durch das Verfahren (bspw. durch extensive Medienberichterstattung; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 429 StPO).