Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu (Urteile des BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. No-