Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das die Bestimmung einer Grössenordnung für die Genugtuung erlaubt. Der Betrag ist unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (Dauer der Haft, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.) zu korrigieren (Urteile des BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2, 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 und 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädigung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen.