428 Abs. 1 StPO daher Kosten aufzuerlegen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die Privatklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend ebenfalls CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.