5.2. f. und 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.). Dem Opfer sind im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher Kosten aufzuerlegen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2;