Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Da die Privatklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu tragen, wobei die Privatklägerin aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; Urteile des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2. f. und 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2).