16. Die Privatklägerin beantragt oberinstanzlich die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'926.70 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 und gründet ihren Anspruch auf den Vorwurf der Vergewaltigung (pag. 806 ff.). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 15. hiervor.). Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes sind keine ausscheidbaren Mehrkosten entstanden (Verfahrens- und Parteikosten). VI. Kosten und Entschädigungen