Dennoch muss sich der Beschuldigte mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzen, was vorliegend zu verneinen ist. Gemäss Beweisergebnis hat die Privatklägerin am besagten Tag bei ihr im Schlafzimmer verbal und körperlich für den Beschuldigten nicht oder zu wenig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten – wie bereits von der Vorinstanz erkannt – nicht tatbestandsmässig. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Kriterien des objektiven Tatbestands sowie auf den subjektiven Tatbestand einzugehen.