Der Beschuldigte versuchte zwar, die Privatklägerin zum Sex zu überreden, es liess sich jedoch beweismässig nicht erstellen, dass er sie bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte, zum Widerstand unfähig machte oder Gewalt anwendete. Für das Tatmittel der Gewalt ist zwar – wie bereits erwähnt – keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität erforderlich (etwa in Form von Schlägen und Würgen). Dennoch muss sich der Beschuldigte mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzen, was vorliegend zu verneinen ist.