29 Scheidenvorhof oder in den Anfang der weiblichen Scheide eindringt, weil dadurch die «Gefahr» der Zeugung geschaffen wird. Mit der Vorinstanz ist hingegen von einem Fehlen eines erforderlichen Tatmittels auszugehen. Der Beschuldigte versuchte zwar, die Privatklägerin zum Sex zu überreden, es liess sich jedoch beweismässig nicht erstellen, dass er sie bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte, zum Widerstand unfähig machte oder Gewalt anwendete.