15. Subsumtion Die Kammer kann sich auch betreffend die rechtliche Subsumtion den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des «Hängenbleibens» des Penis des Beschuldigten an der Vagina der Privatklägerin von einem Vollzug des Geschlechtsverkehrs im rechtlichen Sinne auszugehen ist. Erforderlich ist nicht ein vollständiges Eindringen. Es genügt, wenn der Penis in den