Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (MAIER, a.a.O., N 17 zu Art. 190 StGB).