Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung.