Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3. mit Verweisen; MAIER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 189 StGB).