190 Abs. 1 StGB). Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 StGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage. Die Nötigungsmittel sind identisch mit denjenigen nach Art. 189 StGB und umfassen unter anderem Gewalt. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit