14. Grundlagen zu Art. 190 StGB Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verweist die Kammer vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 683 f.). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, verwirklicht den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB).