Die Privatklägerin ging schliesslich ins Badezimmer, wo sie sich reinigte und duschte. Anschliessend verabschiedete sie sich vom Beschuldigten, umarmte diesen und gab ihm noch die Reste des Mittagessens mit. Nach seinem Weggang kontaktierte sie ihn erneut über «J.________» und äusserte ihm gegenüber die Befürchtung, schwanger zu sein. Dies wurde vom Beschuldigten als unmöglich abgetan, bevor er die Privatklägerin schliesslich blockierte. IV. Rechtliche Würdigung