Die Privatklägerin erklärte dem Beschuldigten von Beginn weg, dass sie keinen Sex wolle. Für Küsse und gegenseitiges Anfassen war sie jedoch bereit bzw. äusserte sich dem Beschuldigten gegenüber zumindest nicht anderweitig und wehrte sich dagegen auch nicht körperlich. Der Beschuldigte versuchte sie immer wieder zum Sex zu überreden. Er führte seine Finger in die Vagina der Privatklägerin ein, rieb seinen Penis unter anderem an ihrer Vagina (blieb dort auch hängen) und ejakulierte schliesslich auf ihren Bauch. Die Privatklägerin ging schliesslich ins Badezimmer, wo sie sich reinigte und duschte.